Messen am Grundstück

Hoheitliche Liegenschaftsvermessungen: Grundstücksteilungen, Grenzwiederherstellungen oder amtliche Gebäudeeinmessungen.

Von der Aufnahme bestehender Grenzen bis zur Erstellung neuer Katasterpläne – wir sind Ihr vertrauenswürdiger Partner für alle Fragen rund um die Katastervermessung. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und Präzision, um die Grundlage für rechtssichere Flächenangaben zu legen.

Präzise Grenzen, Verlässliche Grundlagen

Ihr Vermessungspartner für Rechtssicherheit.

Unsere umfassenden Dienstleistungen im Bereich der Katastervermessung erstrecken sich über die präzise Vermessung von Grundstücken bis hin zur Erstellung von detailgetreuen Katasterplänen. Durch den Einsatz modernster Technologien und erfahrener Vermessungsingenieure gewährleisten wir, dass Ihre Grundstücksgrenzen klar definiert sind und rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Teilvermessung

Eine Teilfläche eines Grundstückes soll verkauft, erworben oder zum Beispiel an die Kinder übergeben werden.
Mit einer Teilungsmessung werden neue Grenzen gebildet, durch die das bisherige Grundstück in zwei oder mehr Teile zerlegt wird. Jeder Grundstücksteil erhält eine neue Flurstücksnummer. Diese neue Flurstücksnummer ist für die Grundbuchumschreibung auf einen neuen Eigentümer erforderlich.

Grenzwiederherstellung

Der Verlauf der Grenze an einem Grundstück ist nicht erkennbar oder die Grenzmarken sind örtlich nicht mehr vorhanden. Der exakte Grenzverlauf wird zum Beispiel zur Einfriedung durch eine Mauer oder einen Zaun benötigt. Mit einer Grenzherstellung wird die rechtmäßige und geometrisch richtige Lage der Grenzpunkte aus den Protokollen der historischen Messungen ermittelt. Fehlende oder / und fehlerhafte Grenzmarken werden erneuert.

Gebäudeeinmessung

Auf dem Grundstück wurde gebaut. Mit der amtlichen Gebäudeeinmessung wird die Lage des Neubaus oder Anbaus auf dem Grundstück erfasst und in der Liegenschaftskarte nachgewiesen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 18 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen. Die amtliche Gebäudeeinmessung muss durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder die Vermessungs- und Katasterämter erfolgen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einmessung, bei Rohbauten nach dem Wert der fertigen baulichen Anlage.
 
Es ist ohne Einfluss auf die Kostenhöhe von wem die Einmessung ausgeführt wird.

Seit mehr als 40 Jahren sind wir Ihr verlässlicher Partner für vermessungstechnische Aufgaben und Immobilienbewertung.

Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir befugt neben der Ingenieurvermessung auch hoheitliche Liegenschaftsvermessungen auszuführen. Auf den folgenden Seiten möchten wir uns vorstellen und Ihnen einen Einblick über unsere Arbeit geben.

Vertrauen Sie auf die Expertise von Wagner & Jerosch und treten Sie in Kontakt zu uns.